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Für Bauleistungen, die nach dem 31.12.2001 erbracht werden, wird das Gesetz zur Eindämmung der illegalen Beschäftigung im Baugewerbe“ angewandt. Legt der AN keine Freistellungsbescheinigung gemäß § 48 EstG vor, ist von Bauleistungen zuzüglich Umsatzsteuer ein Steuerabzug von 15 Prozent vorzunehmen, der an das für AN zuständige Finanzamt abgeführt wird. Auf Abschlagszahlungen unterliegen der Bauabzugsbesteuerung. Für den hieraus entstehenden Aufwand wird vom AG eine pauschale Nettosumme in Höhe von 250,00 € vom Rechnungsbetrag in Abzug gebracht.